Das Berufsregister wirkt mit seinen kostenlosen Dienstleistungen darauf ein, dass die Einhaltung der allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (GAV) bei Vergaben im öffentlichen Beschaffungswesen gewährleistet wird. Um die GAV-Einhaltung seriös abzuklären, reicht es nicht aus, sich auf die Selbstdeklarationen der Firmen abzustützen. Das Berufsregister, das im ständigen Kontakt mit den GAV-Vollzugsorganen steht, gibt kompetente und neutrale Auskunft über die GAV-Einhaltung der Firmen aus den Branchen Maler und Gipser (BKP 226, 227, 271, 285) Decken und Innenausbau (BKP 283) sowie Gerüstbau (BKP 211.1).
GAV-Einhaltung als Voraussetzung
Das heute geltende Submissionsrecht schreibt vor, dass die GAV-Einhaltung der Firmen eine unabdingbare Voraussetzung für die Vergabe von öffentlichen Arbeiten ist, und zwar unabhängig davon, welches Verfahren zur Anwendung kommt.
Grundsätze bei den Kantonen und beim Bund
- Die "Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen" (IVöB) hält unter Art. 11 "Allgemeine Grundsätze" bei der Vergabe von Aufträgen fest: "Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer."
- Und beim "Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen" (BoeB) steht unter Art. 8 "Verfahrensgrundsätze": "Die Auftraggeberin vergibt den Auftrag für Leistungen in der Schweiz nur an einen Anbieter oder eine Anbieterin, welche die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gewährleistet."
In der Regel ist das Fehlen der GAV-Einhaltung als Ausschlussgrund formuliert. Deshalb sind sämtliche Submissionsbehörden auf kommunaler, kantonaler und auf eidgenössischer Ebene verpflichtet, diese Vorgabe des Gesetzgebers umzusetzen.
Die Praxis des Kantons BernDas Beschaffungsrecht des Kantons Bern trägt dem Umstand Rechnung, dass die Selbstdeklarationen wenig aussagekräftig sind, was die GAV-Konformität von Firmen betrifft. In der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen des Kantons Bern (ÖBV) ist unter Art. 20 festgehalten, dass jeder Anbieter eine GAV-Bestätigung beilegen muss, die belegt, dass der geltende Gesamtarbeitsvertrag eingehalten wird. Fehlt eine solche, kann ein Angebot nicht berücksichtigt werden.