GAV und AVE

Der Gesamtarbeitsvertag (GAV)

Nach dem Zweck definiert, ist der GAV eine Vereinbarung zwischen einer Arbeitnehmer- und einer Arbeitgeberorganisation zur verbindlichen Regelung der Arbeitsbedingungen, die unter den beteiligten Arbeitgebern und ihren Arbeitnehmern gelten sollen. (*)

Der klassische Inhalt eines GAV beinhaltet:
  • Bestimmungen über den Abschluss, Inhalt und Beendigung des Einzelarbeitsvertrages (normative Bestimmungen)
  • Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich (schuldrechtliche Bestimmungen)
  • Bestimmungen über Kontrolle und Durchsetzung des GAV (**)
Die normativen Bestimmungen eines GAV werden mit seinem Inkrafttreten Teil des Einzelarbeitsvertrages. Sie haben direkte Geltung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die selber Mitglied eines vertragsschliessenden Verbandes sind, wenn der Arbeitgeber ebenfalls am GAV beteiligt ist. Die beteiligten Arbeitgeber wenden den GAV in der Regel aber auch für nicht-organisierte Arbeitnehmende an. (**)

Gegenstand der normativen Bestimmungen sind:

  • Lohn, 13. Monatslohn, Entschädigungen
  • Lohnfortzahlung bei Verhinderung wegen Krankheit, Mutterschaft und Militärdienst
  • Ferien
  • Arbeitszeitvorschriften
  • Erweiterung des Kündigungsschutzes (**)
Die Verbände als Vertragskontrahenten organisieren gemeinsam oder durch paritätisch bestellte Organe die Aufsicht und Kontrolle über den  GAV. Sie erzwingen die Einhaltung des darin aufgestellten materiellen Rechts mit eigenen Einrichtungen. (*)

(*) Auszüge aus: Schweingruber/Bigler, Kommentar zum Gesamtarbeitsvertrag, 3. ergänzte Auflage 1985
(**) Auszüge aus: Homepage seco (Staatssekretariat für Wirtschaft)

Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE)

Die Zwecke des GAV können nicht immer in befriedigender Weise erreicht werden, da er nur für Arbeitgeber gilt, die den vertragsschliessenden Verbänden angehören, während er andere Arbeitgeber desselben Wirtschaftszweiges (so genannte Aussenseiter) nicht erfasst. Arbeitgeber, die dem GAV nicht unterstehen, können deshalb zu ungünstigeren Bedingungen arbeiten lassen, somit billiger produzieren und auf diese Weise die gesamtarbeitsvertraglich gebundenen Arbeitgeber durch Preisunterbietungen konkurrenzieren.

Der Geltungsbereich eines zwischen Verbänden abgeschlossenen GAV kann deshalb auf Antrag aller Vertragsparteien durch Anordnung der zuständigen Behörden (Allgemeinverbindlicherklärung) auf Arbeitgeber des betreffenden Wirtschaftszweiges ausgedehnt werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind.

Einzelne Arbeitgeber, die am GAV nicht beteiligt sind, muss jedoch der Beitritt zum vertragsschliessenden Verband oder der Anschluss an den GAV offen stehen.

Auszüge aus: Schweingruber/Bigler, Kommentar zum Gesamtarbeitsvertrag, 3. ergänzte Auflage 1985
Auf der Homepage des seco (Staatssekretariat für Wirtschaft) sind die allgemein verbindlich erklärten GAV-Bestimmungen der einzelnen Branchen im pdf-Format erhältlich. Zudem können dort auch die einzelnen Bundesratsbeschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen eingesehen werden.
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