Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE)
Die Zwecke des GAV können nicht immer in befriedigender Weise erreicht werden, da er nur für Arbeitgeber gilt, die den vertragsschliessenden Verbänden angehören, während er andere Arbeitgeber desselben Wirtschaftszweiges (so genannte Aussenseiter) nicht erfasst. Arbeitgeber, die dem GAV nicht unterstehen, können deshalb zu ungünstigeren Bedingungen arbeiten lassen, somit billiger produzieren und auf diese Weise die gesamtarbeitsvertraglich gebundenen Arbeitgeber durch Preisunterbietungen konkurrenzieren.
Der Geltungsbereich eines zwischen Verbänden abgeschlossenen GAV kann deshalb auf Antrag aller Vertragsparteien durch Anordnung der zuständigen Behörden (Allgemeinverbindlicherklärung) auf Arbeitgeber des betreffenden Wirtschaftszweiges ausgedehnt werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind.
Einzelne Arbeitgeber, die am GAV nicht beteiligt sind, muss jedoch der Beitritt zum vertragsschliessenden Verband oder der Anschluss an den GAV offen stehen.
Auszüge aus: Schweingruber/Bigler, Kommentar zum Gesamtarbeitsvertrag, 3. ergänzte Auflage 1985